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Künstlersozialabgabe und andere Pflichten

Einleitung

Auch als Kreativ-Unternehmerin oder -Unternehmer kommen Sie nicht darum herum, eine Reihe von Pflichten und Fristen zu beachten. Die wichtigsten stellen wir Ihnen hier vor.

Künstlersozialabgabe

Wenn Sie beispielsweise als Inhaberin oder Inhaber einer Werbeagentur, als Veranstalterin, Veranstalter, Verlegerin oder Verleger künstlerische oder publizistische Arbeiten in Auftrag geben, müssen Sie eine Künstlersozialabgabe abführen. Dazu sollten Sie bis zum 31. März eines jeden Jahres der Künstlersozialkasse die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage). Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind im Künstlersozialversicherungsgesetz aufgezählt.

Der Abgabesatz beträgt für das Jahr 2024 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Bei den Entgelten kann es sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Tantiemen, Ankaufpreise und andere Formen der Bezahlung handeln.

Tipp: Ausgleichsvereinigungen (AV)

Die Deutsche Rentenversicherung stellt anhand von Betriebsprüfungen fest, ob und inwieweit Unternehmen zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet sind. Die Prüfung kann für die Unternehmen mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden sein. Der Gesetzgeber hat daher im Künstlersozialversicherungsgesetz festgelegt, dass sich Unternehmen, aber auch Kirchen, Parteien und Gewerkschaften zu so genannten Ausgleichsvereinigungen (AV) zusammenschließen können. Der Vorteil ist: Die Mitglieder müssen keine individuellen Meldungen und Zahlungen an die Künstlersozialkasse leisten und sind für die Dauer der Mitgliedschaft von Aufzeichnungspflichten befreit. Ferner finden keine Betriebsprüfungen durch die Künstlersozialkasse bzw. Deutsche Rentenversicherung statt. 
Ausführliche Informationen finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anmelden

Um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen, benötigen Sie eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit. Um Ihren Angestellten bzw. Ihre Angestellte bei der Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege u. Arbeitslosenversicherung) anzumelden, setzen Sie sich mit seiner bzw. ihrer Krankenkasse in Verbindung. Sie zieht die Sozialversicherungsbeiträge ein. Die meisten Krankenkassen bieten einen Beratungsservice für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an.
Minijobberinnen und Minijobber (450-Euro-Jobs) werden bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angemeldet.

Meldungen an die Sozialversicherung

Als Arbeitgebende müssen Sie für Ihre Mitarbeitenden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnen und mit Hilfe eines Beitragsnachweises bei der Krankenkasse des/der Beschäftigten melden und überweisen. In der Regel sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des voraussichtlichen Betrags am drittletzten Bankarbeitstag des Tätigkeitsmonats fällig. Das Beitrags- und Meldeverfahren zwischen Arbeitgebenden und Einzugsstellen ist nur mit gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe automatisierter Ausfüllhilfen zulässig (§ 28a SGB IV; § 26 DEÜV). Kleinstarbeitgebende (zum Beispiel mit nur einem geringfügig Beschäftigten), die nicht über eine Steuerberatung abrechnen, können eine automatisierte Ausfüllhilfe verwenden.

Statistik-Meldungen

Fast jedes gewerbliche Unternehmen (gilt nicht für freiberuflich Selbständige) muss statistische Auswertungen an die Statistischen Ämter seines Bundeslandes oder des Bundes melden. Dabei geht es vor allem um Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen (Voll- u. Teilzeit). Um zeitintensives Zusammentragen von Informationen, Daten und Zahlen zu vermeiden, sollten die benötigten Daten bereits digital in Ihrem Unternehmen vorhanden sein. Für kleine und junge Unternehmen gibt es aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) in der Wirtschaftsstatistik und in Teilen der Umweltstatistik Ausnahmen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich am besten an die Industrie- und Handelskammer in Ihrer Region.

Steuervorauszahlungen

Für die verschiedenen Steuerarten müssen in der Regel vierteljährliche Vorauszahlungen an das Finanzamt geleistet werden. In den ersten zwei Kalenderjahren nach der Gründung müssen Selbständige ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben. Lesen Sie mehr zum Thema Steuern und Finanzamt.

Steuererklärungen

Steuererklärungen - auch die Einnahmenüberschussrechnung EÜR für freiberuflich Selbständige und Kleinunternehmen - müssen auf elektronischem Wege und mit einem amtlichen Vordruck an das Finanzamt übermittelt werden. Mit dem kostenlosen Programm ElsterFormular der Finanzverwaltung können Sie Ihre Steuererklärungen erstellen und anschließend elektronisch an die Finanzbehörde weiterleiten. Alternativ können Sie Ihre Steuererklärung durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater erstellen lassen.

Jahresabschlüsse

Offenlegungspflichtige Unternehmen (z.B. GmbH, UG) müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen, und zwar unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf von zwölf Monaten seit Abschlussstichtag.

Unterlagen aufbewahren

Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, müssen ihre Geschäftsunterlagen aufbewahren. Das gilt auch für alle Gewerbetreibenden ab Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen. Die Umsatzgrenze liegt derzeit bei 600.000 Euro, die Gewinngrenze bei 60.000 Euro.

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