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Team & Co

Einleitung

Von der gemeinsamen Nutzung von Atelier- oder Büroräumen bis hin zur gemeinsamen Arbeit unter dem Dach eines eigenen Namens: Die Arbeit im Team hat viele Vorteile:

  • Sie teilen sich Kosten für Miete und Material.
  • Investitionen, z. B. für Ausstattung und Ausrüstung, lassen sich leichter finanzieren.
  • Defizite lassen sich besser ausgleichen: Kommunikationstalente bauen Kontakte zu Auftraggebern auf, ruhigere Charaktere entwickeln Flyer, Präsentationsmappen, Internetseiten o. ä.
  • Sie erweitern Ihre künstlerische bzw. kreative Angebotspalette; Innovationen lassen sich besser umsetzen.

Eine erfolgreiche Zusammenarbeit hängt vor allem von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Die „Chemie" unter allen Beteiligten muss stimmen. Das heißt, Sie sollten auch in der Lage sein, Konflikte auszutragen.
  • Ziele, Erwartungen, mögliche Risiken und denkbare Konflikte sollten bereits vorab offen angesprochen werden.
  • Alle Beteiligten müssen verbindlich zu dem gemeinsamen Vorhaben stehen.

Gut zu wissen:
Wenn Sie gemeinsam ein Büro oder ein Atelier nutzen, bilden Sie damit automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Wenn Sie ausschließlich die Räumlichkeiten nutzen, aber nicht inhaltlich zusammenarbeiten, sollten Sie dies auch nach außen hin deutlich machen: durch einzelne Namensschilder, unterschiedliche Werbeauftritte usw.

Die GbR ist unter freiberuflich Selbständigen und Kleinunternehmen die häufigste Rechtsform. Wir bieten Ihnen daher auf diesen Seiten einige Informationen dazu an. Vertiefende Informationen über weitere Rechtsformen finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.

Was ist eine GbR?

Die GbR (oder auch BGB-Gesellschaft, siehe §§ 705 – 740 BGB) ist die einfachste Rechtsform für freiberuflich Selbständige und Kleingewerbetreibende, um im Team zu arbeiten. Sie entsteht bereits, wenn mindestens zwei Gründerinnen oder Gründer bzw. Selbständige mit der Planung ihres Vorhabens beginnen. Wenn Sie also zum Beispiel gemeinsam Ihren Businessplan schreiben oder gemeinsam ein Büro nutzen oder zusammen Werbung treiben. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht notwendig, aber auf jeden Fall empfehlenswert. Die GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Ein Gründungskapital, wie zum Beispiel bei der GmbH, ist nicht vorgeschrieben.

Mehr zum GbR-Vertrag finden Sie hier: Was gehört in einen GbR-Gesellschaftervertrag? (PDF, 31 KB).

Welche Folgen hat die Gründung einer GbR?

Als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GbR übernehmen Sie bestimmte Rechte und Pflichten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Deshalb nennt man die GbR auch BGB-Gesellschaft (§§ 705 – 740 BGB). Zu den wichtigsten gesetzlichen Vorgaben der GbR gehört die persönliche Haftung. Als Gesellschafterin oder Gesellschafter haften Sie unbeschränkt mit Ihrem persönlichen Vermögen für Schulden der GbR, unabhängig davon, ob Sie selbst die Schulden verursacht haben oder nicht. Das können zum Beispiel Steuerschulden beim Finanzamt sein. Vor allem aus diesen Haftungsgründen ist es wichtig, dass Sie nach außen deutlich machen, für welche Bereiche die GbR gilt und für welche nicht.
Außerdem schreibt das Gesetz die so genannte Gesamthändische Verwaltung vor. Das heißt, alle Gesellschafter verfügen gemeinsam über das Vermögen der Gesellschaft. Und schließlich sagt das Gesetz, dass Gewinn und Verlust gleich aufgeteilt werden müssen: Jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter hat einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust, unabhängig vom Umfang seiner Einlage oder seiner Tätigkeit.

Übrigens: Kaufleute dürfen keine GbR gründen. Sie gründen stattdessen eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), eine GmbH oder eine andere Rechtsform, die im Handelsregister eingetragen wird. Kaufmann oder Kauffrau ist jeder gewerbetreibende Einzelunternehmer (z.B. Game/Softwareunternehmen, Buchhändler), es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb". Das heißt: Wer sehr einfach strukturierte, überschaubare und transparente Geschäftsbeziehungen hat, ist kein Kaufmann bzw. keine Kauffrau und kann mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen eine GbR gründen.

Gibt es Alternativen zur GbR?

Ja, es gibt eine ganze Reihe verschiedener Rechtsformen. Dazu gehören die

Partnerschaftsgesellschaft (PartG und PartGmbB)

Die Partnerschaftsgesellschaft kommt - wie die GbR - für alle freiberuflich Selbständigen in Frage, die mit Partnerinnen und Partnern kooperieren wollen.

PartG: Bei der „einfachen" Partnerschaftsgesellschaft haftet für berufliche Fehler die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, außerdem auch die Partnerinnen und Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren. Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft (z.B. Mieten) haften die Partnerinnen und Partner mit ihrem Privatvermögen.

PartGmbB: Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung haftet für berufliche Fehler nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung einzelner Partnerinnen und Partner für persönliche Fehler entfällt. Für die Verbindlichkeit der Partnerschaft haften auch hier die Partnerinnen und Partner mit ihrem Privatvermögen.

Eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für diese Rechtsform ist Pflicht. Der Vertrag zwischen den Partnerinnen und Partnern muss notariell beglaubigt werden. Die Gesellschaft muss in das Partnerschaftsregister - in der Regel beim Amtsgericht - eingetragen werden. Ein Mindeststammkapital ist nicht nötig.

Einige freie Berufe (z. B. Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) dürfen sich nur mit bestimmten Berufsangehörigen in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (Rechtsanwälte oder Steuerberater). Der Geltungsbereich der PartGmbB beschränkt sich (noch) auf die Berufe der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in allen Bundesländern. Bei Architektinnen/Architekten und Ingenieurinnen/Ingenieuren haben einzelne Bundesländer die erforderlichen gesetzlichen Änderungen vorgenommen.
Mehr dazu im BMWK-Existenzgründungsportal.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)

Beschränkte Haftung bedeutet, dass Sie für Schäden bzw. Schulden gegenüber Dritten nicht mit Ihrem privaten Vermögen gerade stehen müssen, sondern ausschließlich mit dem Vermögen der GmbH. Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel (beispielsweise bei der Beantragung von Krediten). Klären Sie zunächst, ob es wirklich notwendig ist, ihre Haftung zu beschränken, denn die Gründung und Führung einer GmbH ist im Vergleich zur GbR aufwendig und teuer (Stammkapital: 25.000 Euro). Alternativ dazu können Sie eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen. Hier benötigen Sie zwar für die Gründung nur mindestens einen Euro, die laufenden Pflichten (Handelsregistereintrag, Gesellschafterversammlung, Bestellung eines Geschäftsführers, Bilanzierung usw.) sind allerdings dieselben wie bei der GmbH. Und: Freiberuflich Selbständige werden durch die Gründung einer GmbH/UG. gewerbesteuerpflichtig, zum Teil gelten für sie auch Einschränkungen bei der Gründung einer GmbH/UG.
Mehr dazu im BMWK-Existenzgründungsportal.

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Bei der Genossenschaft ist die Haftung ebenfalls beschränkt, und zwar auf die Höhe des Genossenschaftsvermögens. Für die Gründung braucht es mindestens drei Mitglieder. Der Aufwand für Gründung und Führung einer Genossenschaft ist ziemlich hoch. Der Vorteil ist. Die Höhe der Genossenschaftsanteile wird von den Mitgliedern selbst festgelegt. Eine Besonderheit ist die Prüfung durch einen regionalen Prüfungsverband. Er prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Gründung erfüllt sind. Und auch nach der Gründung werden die Geschäftsführung und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig überprüft. Eingetragen wird die Genossenschaft im Genossenschaftsregister, das von den Amtsgerichten geführt wird.
Mehr dazu im BMWK-Existenzgründungsportal.

Eingetragener Verein (e. V.)

Anders als bei der GbR haften die Mitglieder eines Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen ist, nur mit ihrer Einlage, dem Vereinsvermögen. Entscheidend für die Wahl des Vereins als Rechtsform ist dessen Zweck. Der eingetragene Verein darf in erster Linie nur ideelle Zwecke verfolgen; wirtschaftliche oder Gewinninteressen dürfen nicht im Vordergrund stehen. Der Verein wird von mindestens sieben Mitgliedern gegründet und vom Vorstand beim Vereinsregister angemeldet.

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