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Architektin: selbständig und angestellt - Krankenversicherung?

Derzeit bin ich tendenziell erfolgreich freiberuflich als Architektin tätig (seit neun Jahren) und habe aus dieser Tätigkeit heraus ein Jobangebot in Teilzeit erhalten. Dieses Angebot ist eine sehr gute Verbindung mit meiner bisherigen Tätigkeit, zudem für mich die Fortführung meiner Selbständigkeit bestehen bleiben könnte und ich diese gerne auch fortsetzen möchte. Aufgrund der Freiberuflichkeit bin ich privat krankenversichert (seit Ende Studium). Ab welchen Konstellationen bin ich gesetzlich versicherungspflichtig und ist ein Fortbestehen bei der PKV überhaupt sinnvoll bzw. machbar?


Antwort

Angestellte unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat versichern können sich Angestellte grundsätzlich nur dann, wenn ihr Gehalt die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (2010: 49.950 Euro) übersteigt und in drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen hat. Eine Sonderregelung für Selbständige bzw. Freiberufler, die eine Tätigkeit als Angestellte aufnehmen, existiert nicht. 

Angestellte unterliegen allerdings auch dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie hauptberuflich selbständig sind. Bei Personen, die sowohl im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als auch freiberuflich tätig sind, muss demnach abgegrenzt werden, ob sie hauptberuflich als Angestellte oder als Selbständige zu qualifizieren sind. Dies bemisst sich nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, was wiederum vom zeitlichen Umfang und dem erzielten Einkommen abhängt. Sofern die Tätigkeit als Angestellter - z.B. mit 15 Std. pro Woche - regelmäßig einen deutlich geringeren zeitlichen Umfang einnimmt als die freiberufliche Tätigkeit und darüber hinaus im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird, ist die Tätigkeit als hauptberuflich selbständig einzuordnen. Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn anzusehen (§ 15 Abs. 1 SGB IV). 

Ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in Ihrem Fall vorliegt, bemisst sich vor dem dargestellten Hintergrund nach den Umständen des Einzelfalls. Im Zweifelsfall - z.B. wenn der zeitlichen Umfang der Angestelltentätigkeit größer ist als der der freiberuflichen, aber das aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielte Einkommen höher ist - ist eine Statusbestimmung (Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit) anzuraten. Hierzu können Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse wenden, bei welcher Sie zuletzt versichert waren.


Quelle:
René Neumann
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
Juli 2010
BMWi-Existenzgründungsportal - Expertenforum: persönliche Absicherung