Das Urheberrecht spielt im Kulturbereich eine zentrale Rolle. Der Urheber ist der Schöpfer eines Werkes und das Urheberrecht sichert ihm die Verfügungsgewalt über seine Werke und Texte zu. Das heißt, Sie können als Urheber das Nutzungsrecht auf einen bestimmten Nutzerkreis bzw. bestimmte Nutzungsarten begrenzen und räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränken.

Verlage, Rundfunksender, Theater und alle anderen möglichen Nutzer benötigen also Ihre Einwilligung, um Texte, Musikstücke, Bilder, Fotos usw. zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auszustellen. Ausnahmen bestehen z. B. für den Kirchen- oder Unterrichtsgebrauch, Tagesnachrichten u.a. Der Schöpfer des Werkes erhält den Urheberrechtsschutz automatisch, er muss nicht beantragt werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei seinem Werk um eine "persönliche geistige Schöpfung" handelt.

Urheberrecht gilt auch nach Verkauf

Ein geschaffenes Werkstück (Kunstgegenstände usw.) wird wie andere Gegenstände auch, durch Einigung und Übergabe übertragen. Hiervon unabhängig ist das Urheberrecht: Denn durch die Übereignung eines Werkstücks werden keine urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse eingeräumt (§ 44 UrhG). Wer z.B. ein Buch erwirbt, darf dieses lesen, anmalen, zerstören, aber nicht einfach vervielfältigen oder verfilmen. Der Urheber kann Dritten gegenüber aber Nutzungsrechte (Lizenzen) einräumen (§§ 31 ff. UrhG).

Das Urheberrecht schützt:

  • Sprachwerke (z. B. Bücher, Drehbücher oder Liedtexte)
  • Computerprogramme
  • Musikwerke (z.B. Instrumentalwerke oder Lieder)
  • Werke der bildenden Künste (z.B. Gemälde oder Skulpturen)
  • Lichtbild- und Filmwerke
  • Pantomimische Werke einschließlich Tanzchoreografien
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne usw.

Der Urheber hat u. a. das Recht:

  • zu entscheiden, ob und auf welche Weise sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt
  • oder ausgestellt wird;
  • sein Werk öffentlich wiederzugeben, z. B. über Vorträge, Aufführungen, Bild- und
  • Tonträger, Rundfunk, durch öffentliche Zugänglichmachung, z. B. im Internet
  • auf eine angemessene Vergütung;
  • zu bestimmen, dass das veröffentlichte Werk mit dem Namen des Urhebers versehen wird;
  • Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten.

Das Urheberrecht enthält außerdem Vorgaben, um eine angemessene Vergütung von "Kreativen" sicherzustellen.

Verwertungsgesellschaften

Nicht immer können Sie überprüfen, wo und wie ihre Werke veröffentlicht oder vervielfältigt werden. In einigen Fällen werden ihre Urheberrechte daher von so genannten Verwertungsgesellschaften (VG) wahrgenommen. Sie ziehen bei den verschiedenen Nutzern künstlerischer und publizistischer Werke Gebühren ein und zahlen diese nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel als Tantiemen an die Urheber aus. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen Wahrnehmungsvertrag mit der für Sie zuständigen Verwertungsgesellschaft (siehe Links) abschließen.

Verwertungsgesellschaften bieten auch Unterstützung und/oder Vorsorgemaßnahmen für ihre Mitglieder an. Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Verwertungsgesellschaft.

Gut zu wissen:
Das Bundesministerium der Justiz ist innerhalb der Bundesregierung federführend für das Urheberrecht zuständig. Es informiert auf seiner Internetseite über urheberrechtliche Fragen, insbesondere über Urheberrechtsreformen und rechtspolitische Vorhaben auf diesem Gebiet.

Übersicht Verwertungsgesellschaften:
GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF: 947 KB)